Rückübertragungsklausel in einem Ehevertrag muss in weiteren Verträgen explizit geändert werden
- RA Christoph Wolters
- 9. Feb.
- 3 Min. Lesezeit
Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das sich im Grundbuch von XXX befindet. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratet, das Scheidungsverfahren läuft unter dem Aktenzeichen XXX. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 2002 hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu einem Halb zum Alleineigentum überlassen. Dieser Vertrag sah unter bestimmten Umständen, wie dem dauerhaften Getrenntleben der Ehepartner, ein Rücktrittsrecht vor. Dies war in Ziffer V des Vertrages geregelt.
Im Jahr 2002 wurde zudem ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der ab sofort Gütertrennung vereinbarte. Ein weiterer Vertrag vom 31. August 2015 beinhaltete einen Nachtrag zu den ursprünglichen Vereinbarungen und sollte unter anderem pflichtteilsrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachteile vermeiden.
Im Jahr 2024 forderte der Antragsteller durch ein notariell beglaubigtes Rückforderungsverlangen die Rückübertragung des Miteigentumsanteils, was von der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde.
Streitpunkt:
Der Antragsteller verlangt die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Er verweist auf die Bestimmungen des notariellen Vertrages von 2002, insbesondere auf Ziffer V, die ihm unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht einräumt. Das Rückforderungsverlangen wurde ordnungsgemäß erklärt, nachdem mehr als sechs Monate Getrenntleben zwischen den Eheleuten vorlagen. Die Antragsgegnerin verweist auf die Regelungen des Ehevertrages, die nach ihrer Ansicht die Rückgewährverpflichtung abbedungen hätten. Sie beruft sich auch auf eine Sittenwidrigkeit des Rückübertragungsanspruchs im Zusammenhang mit den nachträglichen Vertragsänderungen von 2015.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Hausgrundstück im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Vermögen der Antragsgegnerin zugeschlagen werden sollte, wodurch das Rückübertragungsrecht weggefallen sei. Sie hält zudem die Rückübertragung für sittenwidrig, da sie durch den Nachtrag von 2015 erheblich benachteiligt werde. Sie behauptet, dass ihr nicht bewusst war, dass mit dem Vertrag auch andere ehevertragliche Regelungen geändert wurden.
Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller auf Basis des notariellen Vertrages vom 30. Januar 2002 und der späteren nachtraglichen Verträge zur Rückübertragung des Miteigentumsanteils berechtigt ist. Das Rücktrittsrecht, das im Vertrag von 2002 vereinbart wurde, bleibt auch nach den späteren Änderungen weiterhin bestehen. Insbesondere wurde im Nachtrag von 2015 keine Vereinbarung getroffen, die das Rückübertragungsrecht zum Nachteil des Antragstellers ändern würde.
Das Gericht ging davon aus, dass der Vertrag vom 30. Januar 2002 weiterhin gilt, da keine Einwände gegen seine Wirksamkeit vorgebracht wurden. Auch wenn die Antragsgegnerin auf den Zugewinnausgleich und die möglicherweise nachteiligen Regelungen des Nachtrags hinweist, ändert dies nichts an der Rückübertragungspflicht gemäß dem ursprünglichen Vertrag. Insbesondere ist der Nachtrag nicht als eine vollständige Änderung des Rückübertragungsanspruchs zu werten.
Das Rückübertragungsrecht wurde durch den Antragsteller ordnungsgemäß geltend gemacht. Die Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendungen sei nicht durch § 313 BGB ausgeschlossen, da keine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege. Das Gericht hielt den Antragsteller für berechtigt, die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen.
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bahnhofstr. 100
Gräfelfing 82166
Christoph Wolters
Rechtsanwalt
08944232990